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Grundsätzlich sind medizinische Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Doch wie in vielen Bereichen gibt es auch hier einige Ausnahmen.
In letzter Zeit fragen mich viele meiner Mandanten nach der Umsatzsteuerpflicht von Supervisionen. Diese Frage kommt häufig aus psychoanalytischen Praxen. Manchmal ist es schwer, die Grenze zur Psychotherapie klar zu ziehen. Bereits vor vielen Jahren hat sich der Bundesfinanzhof mit der Frage der Umsatzsteuerpflicht von Supervisionen beschäftigt und kam zu dem Schluss, dass diese Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.
Handelt es sich jedoch um eine Fortbildungsleistung, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerbefreiung eintreten. Diese ist besonders attraktiv, da Supervisionen häufig von nicht vorsteuerabzugsberechtigten Personen, wie Kitas, Pflegeheimen und öffentlichen Einrichtungen, in Auftrag gegeben werden.
Supervisionsleistungen und andere berufsbezogene Fortbildungsleistungen sind nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine entsprechende Bescheinigung der für das Unternehmen zuständigen Landesbehörde vorliegt – wie zum Beispiel das Regierungspräsidium Darmstadt. Fehlt einem Unternehmen diese Bescheinigung, besteht trotzdem die Möglichkeit, die Leistung umsatzsteuerbefreit zu behandeln, wenn stattdessen die Voraussetzungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erfüllt sind. Diese Richtlinie ist Teil des europäischen Rechts und hat Vorrang vor dem nationalen Steuerrecht. Die Bescheinigung kann jedoch auch bei der Finanzverwaltung beantragt werden, wenn die Sachbearbeiter die materiellen Voraussetzungen als erfüllt ansehen.
In diesem Zusammenhang empfiehlt sich immer ein Blick auf die Kleinunternehmergrenze.
Mein Praxistipp: Zeichnen Sie die Leistungen separat in der Buchhaltung auf.